Stiftungsurkunde
der
Stiftung PädiVita
Name und Sitz Art. 1
1.1 Unter dem Namen „Stiftung PädiVita“ (nachfolgend Stiftung genannt) wird von Ernst und Cornelia Knupp-Boltshauser (nachfolgend Stifter genannt) eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet.
1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in St. Gallen. Der Sitz der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrats und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.
Zweck Art. 2
2.1 Die Stiftung bezweckt die Unterstützung privater oder institutioneller Organisationen, deren oberste Priorität es ist, Kinder und Jugendliche in ihrer gesunden Entwicklung zu fördern. Sie kann eigene Projekte im Bereich der offenen Arbeit mit Kindern (OAK) durchführen oder solche von Dritten unterstützen.
Die Stiftung bezweckt weiter die Durchführung, Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen jeglicher Art in Verbindung mit dem Stiftungszweck sowie die Durchführung und Förderung weiterer Massnahmen, die geeignet sind dem Stiftungszweck zu dienen.
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung eigene geeignete Anlagen und Einrichtungen schaffen oder unterstützen. Die Stiftung kann alle zur Erreichung ihres Zweckes notwendigen Handlungen und Verfügungen vornehmen, insbesondere auch Liegenschaften kaufen, verkaufen, mieten, vermieten und verwalten oder Gebäude selber erstellen.
Die Stiftung kann Schriften veröffentlichen und Präsentationen durchführen. Zu diesem Zweck können Medien jeglicher Art benutzt werden, sofern dies dem Stiftungszweck dient.
Die Freiwilligenarbeit bildet einen Bestandteil der Tätigkeit der Stiftung.
2.2 Die Stiftung wirkt zur Hauptsache im Gebiet der Stadt St. Gallen, kann sich aber auch in deren angrenzenden Gebieten einsetzen (Region „St. Gallen Plus“ = Städte St.Gallen und Gossau, die Region Appenzell AR – St.Gallen – Fürstenland – Bodensee).
2.3 Die Stiftung ist eine unabhängige und nicht gewinnorientierte Initiative. Sie verfolgt unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd gemeinnützige Zwecke und widmet Kapital und Gewinn unwiderruflich diesen Zwecken. Sie hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn. Ein Rückfall des Stiftungskapitals an die Stifter ist ausgeschlossen.
Die Stiftung ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2.4 Die Stifter behalten sich gestützt auf Art. 86a ZGB und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich das Recht vor, den Zweck der Stiftung abzuändern.
Vermögen Art. 3
3.1 Der Stiftung wird ein Anfangskapital im Betrag von CHF 41‘472 gewidmet.
3.2 Das Stiftungsvermögen wird durch allfällige weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter, durch freiwillige Spenden und Legate sowie durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
3.3 Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten Vermögensanlagegrundsätzen zu verwalten.
3.4 Zur Erreichung des Stiftungszweckes dürfen das Stiftungsvermögen und dessen Erträge verwendet werden.
Regulative Art. 4
4 Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Stiftungsurkunde über die Stiftungs¬organisation, die Anlage des Stiftungsvermögens und dessen Verwendung bzw. über die Durchführung des Stiftungszweckes ein oder mehrere Reglemente erlassen. Solche Reglemente können vom Stiftungsrat im Rahmen der Zweckbestimmung geändert werden.
4.1 Solange der Stiftungsrat kein Reglement erlassen hat, entscheidet er über die Verwendung der Stiftungsmittel nach pflichtgemässem Ermessen.
Organe Art. 5
5.1 Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat,
- die Vergabekommission und
- die Revisionsstelle.
5.2 Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bezeichnen, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführungsstelle werden in einem Reglement festgelegt.
5.3 Die Organe sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (wie Pädagogik, Soziale Arbeit) entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
Stiftungsrat Art. 6
6.1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, welche natürliche Personen sein müssen. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Stiftern ernannt. Danach kooptiert sich der Stiftungsrat selbst.
6.2 Die Amtsdauer des Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen während der Dauer einer Amtsperiode treten die Neugewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
6.3 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt insbesondere einen Präsidenten/eine Präsidentin und bestimmt diejenigen seiner Mitglieder, welche kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen und legt die weitere Art der Zeichnungsberechtigung fest.
6.4 Der Stiftungsrat meldet Änderungen in der personellen Zusammen-setzung der Stiftungsorgane und in der Zeichnungsberechtigung dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde.
6.5 Der Stiftungsrat wird durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einberufen.
6.6 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind zulässig (auch elektronisch), sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Stiftungsratsmitglieder. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Das Protokoll über die Genehmigung der Jahresrechnung und weitere wichtige Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
6.7 Der Stiftungsrat führt die Geschäfte, vertritt die Stiftung nach aussen und verwaltet das Vermögen der Stiftung.
In seine Kompetenz fallen insbesondere folgende, nicht delegierbare Aufgaben:
- Wahl des Stiftungsrats, der Mitglieder der Vergabekommission, der Revisionsstelle sowie des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin;
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Organisationsreglement, Geschäftsordnung und Regeln oder Beschlüssen zu den übrigen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Stiftung;
- Führung der Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechtes über die kaufmännische Buchführung;
- Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Prüfungsberichts;
- Rechenschaftslegung gegenüber der Aufsichtsbehörde des Gemeinwesens für die gesamten Aktivitäten der Stiftung;
- Aufhebung der Stiftung und Übertragung des gesamten Vermögens auf eine andere Institution, welche gleiche Ziele verfolgt;
- Entscheid in allen Sachfragen, welche im Rahmen der Geschäftsordnung nicht der Geschäftsleitung oder weiteren Stellen übertragen werden.
6.8 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und allfälligen Reglementen sowie gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
6.9 Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
6.10 Die Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrats ist jederzeit aus wichtigen Gründen möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Vergabekommission Art. 7
7.1 Die Vergabekommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder der Vergabekommission werden von den Stiftern ernannt. Danach werden sie vom Stiftungsrat gewählt.
7.2 In der Vergabekommission müssen mindestens folgende Vertretungen gewährleistet sein:
- Stiftungsrat: Präsident und Delegierter;
- Partizipation: Je eine Vertretung der Zielgruppe Kinder (6 bis 12 Jahre) und Jugendliche (12 Jahre bis Volljährigkeit);
- Fachliche Vertretung aus dem Bereich Kindesschutz oder Sozialpädagogik, welche beruflich aktiv im Stiftungsgebiet tätig ist.
Wenn möglich, eine Vertretung aus dem Exekutivbereich der Stadt St. Gallen, Verantwortungsbereich offene Arbeit mit Kindern (beispielsweise dem Jugendsekretariat oder dem Amt für Gesellschaftsfragen respektive deren Nachfolgeorganisationseinheiten).
7.3 Die Amtsdauer eines Mitglieds der Vergabekommission beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl resp. -ernennung ist möglich. Bei Ersatzwahlen während der Dauer einer Amtsperiode treten die Neugewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
7.4 Bei einer Vakanz kann der Stiftungsrat ersatzweise ein weiteres Mitglied aus seinen Reihen delegieren.
7.5 Die Vergabekommission entscheidet nach einem Vergabereglement, welches vom Stiftungsrat erlassen wird.
7.6 Die Vergabekommission führt über ihre Vergabeentscheidungen ein Erwägungs- und Beschlussprotokoll.
Revisionsstelle Art. 8
8.1 Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige Revisionsstelle für die jährliche Prüfung der Rechnungsführung und der Vermögenslage der Stiftung. Über das Prüfungsergebnis erstellt die Revisionsstelle einen Bericht zu Handen des Stiftungsrats. Die Revisionsstelle hat die im Gesetz (Art. 83b Abs. 3, 83c und 84a ZGB) und in allfälligen Weisungen der Aufsichtsbehörde festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Stiftungsrat überlässt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihr die benötigten Auskünfte.
8.2 Als Revisionsstelle ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft wählbar, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sein muss. Sie wird jährlich gewählt. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Unabhängigkeit und zu den fachlichen Anforderungen einer Revisionsstelle zu beachten.
8.3 Die Urkundsbestimmungen betreffend die Revisionsstelle finden nur Anwendung, sofern die Stiftung nicht durch Verfügung der Aufsichtsbehörde von der Revisionsstellenpflicht befreit wird.
Rechnungsführung Art. 9
9.1 Die Rechnung der Stiftung ist vom Stiftungsrat zu erstellen und jährlich auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31. Dezember 2014, abzuschliessen.
9.2 Der Stiftungsrat erstellt die Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang) und den Tätigkeitsbericht.
9.3 Die Stiftung reicht die Jahresrechnung, den Tätigkeitsbericht, den Bericht der Revisionsstelle und das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrats der Aufsichtsbehörde jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
Änderung der Urkunde Art. 10
10.1 Der Stiftungsrat kann bei der zuständigen Behörde eine Änderung der Urkunde (Art. 85, 86 und 86b ZGB) beantragen.
Auflösung, Liquidation Art. 11
11.1 Kann der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden, hat der Stiftungsrat bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Stiftung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen. Ein allfälliges Restvermögen der Stiftung wird mit Zustimmung der zuständigen Behörde einem möglichst ähnlichen, gemeinnützigen Zweck oder einer gemeinnützigen steuerbefreiten Organisation mit möglichst ähnlicher Zwecksetzung zugewiesen.
11.2 Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifter ist ausgeschlossen.
11.3 Die Liquidation der Stiftung wird durch den letzten Stiftungsrat durchgeführt, der solange im Amt bleibt, bis die Liquidation abgeschlossen ist.